Antrag Auf Wiederholung Klasse 10 | (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5. (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
Antrag Auf Wiederholung Klasse 10: (3) die bestimmung der voraussetzungen zur verpflichtenden wiederholung der jahrgangsstufe 12 gemäß § 7 satz 3 erfolgt unter berücksichtigung der ergebnisse einer nachprüfung gemäß § 59 absatz 5.
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